Vormundschaftliche Massnahmen werden zum Schutz von Personen angeordnet, die aufgrund ihrer gesundheitlichen oder persönlichen Situation, ungenügend in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbständig zu besorgen oder ihre Rechte wahrzunehmen. Die Ursachen dieser Hilfsbedürftigkeit können vielfältig sein: Minderjährigkeit, geistige Behinderung, psychische und körperliche Krankheit, (Landes-) Abwesenheit usw. Vormundschaftliche Massnahmen erfolgen nur, wo es das Gesetz vorschreibt oder wenn sich nach eingehenden Abklärungen eine Massnahme als die richtige Hilfestellung erweist.
Eine vormundschaftliche Massnahme kann auch gegen den Willen der betroffenen Person erfolgen. Die Verhältnismässigkeit steht jedoch immer im Vordergrund. Alle vormundschaftlichen Massnahmen sind im Zivilgesetzbuch in den Art. 307 bis 455 aufgeführt.
Die Betreuung erfolgt durch professionelle und private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger und umfasst Hilfeleistungen wie Beratung, Verwaltung (z.B. Einkommens- und Vermögensverwaltung) sowie gesetzliche Vertretung.
Der Kindes- und Erwachsenenschutz befasst sich mit folgenden Aufgaben:
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Adoptionen
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Alimentenbevorschussung / -Inkasso
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Beratung privater Betreuungspersonen
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Besuchsrecht
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Erbschaftswesen
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Erwachsenenschutz
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Gefährdungsmeldungen abklären
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Kindesschutz
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Pflegefamilien / Pflegekinderaufsicht
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Revisorat
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Vertrag über die gemeinsame elterliche Sorge
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Unterhaltsvertrag
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Vaterschaftsabklärungen
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Vormundschaftssekretariat
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Wertschriftenverwaltung
Vormundschaftssekretariat
Das Vormundschaftssekretariat nimmt Anträge zur Errichtung von Kindesschutzmassnahmen, Beistandschaften, Beiratschaften und Vormundschaften sowie Anträge zur Zuteilung der gemeinsamen Sorge von beiden Elternteilen entgegen, führt als instruierende Amtsstelle vormundschaftliche Verfahren durch und bereitet die behördlichen Entscheide vor.
Erwachsenenschutz
Sind Erwachsene aus persönlichen und/oder wirtschaftlichen Gründen gefährdet, klärt die Sozial- und Vormundschaftsbehörde durch dipl. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter die Situation der gemeldeten Hilfsbedürftigen umfassend ab. Sie errichtet in begründeten Fällen eine Beistandschaft, Beiratschaft oder Vormundschaft oder beantragt beim Regierungsstatthalter die fürsorgerische Freiheitsentziehung. Sofern keine private Betreuungsperson eingesetzt wird, führen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter die vormundschaftlichen Mandate. Meldungen gefährdeter Mitmenschen sind an das Vormundschaftssekretariat zu richten (vgl. auch Gefährdungsmeldung).
Kindesschutz
Aufgabe der Sozial- und Vormundschaftsbehörde ist es, gefährdete Kinder zu schützen. Gemeinsam mit Eltern, Kindern und beteiligten Bezugspersonen suchen dipl. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter nach geeigneten Lösungen. Kommt eine freiwillige Zusammenarbeit nicht zustande und sind die Kinder ernsthaft gefährdet, werden bei der Vormundschaftsbehörde Massnahmen zum Schutze der Kinder beantragt (vgl. auch Gefährdungsmeldung).
Gefährdungsmeldung
Wenn der Verdacht auf Misshandlung, Missbrauch oder Verwahrlosung sei es bei Kindern oder Erwachsenen besteht, ist jedermann berechtigt eine sogenannte Gefährdungsmeldung bei der Vormundsschaftsbehörde zu deponieren. Die Gefährdungsmeldung ist mündlich oder schriftlich beim Sozialdienst einzureichen. Anonyme Meldungen werden in der Regel nicht weiterverfolgt. Insbesondere Kindesschutz braucht Zivilcourage und den Mut hinzusehen.
Besuchsrecht (Persönlicher Verkehr)
Ausserhalb des Scheidungs- bzw. Eheschutzverfahrens ist die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig, Anordnungen über den persönlichen Verkehr zu treffen. Bei Schwierigkeiten mit der Besuchsgestaltung wenden sich unverheiratete Eltern oder geschiedene Eltern, die den im Scheidungsurteil festgesetzten persönlichen Verkehr abändern möchten, an die Vormundschaftsbehörde.
Sorgerecht (gemeinsame elterliche Sorge)
- Muster Vereinbarung elt. Sorge: siehe unten -
Scheidungsurteile, welche vor dem 01.01.2000 ergangen sind, können in Bezug auf die elterliche Sorge nach den Vorschriften des neuen Rechtes abgeändert werden. Wurde die elterliche Sorge einem Elternteil zugeteilt, kann die Zuteilung der gemeinsamen Sorge von beiden Elternteilen bei der Vormundschaftsbehörde beantragt werden. Voraussetzung ist eine genehmigungsfähige Vereinbarung über die Ausgestaltung der gemeinsamen Sorge.
Auch unverheiratete Eltern können der Vormundschaftsbehörde eine genehmigungsfähige Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten zur Genehmigung unterbreiten.
Vaterschaftsabklärungen / Unterhaltsvertrag
- Muster Unterhaltsvertrag: siehe unten -
Sobald eine unverheiratete Frau während der Schwangerschaft die Vormundschaftsbehörde darum ersucht oder diese von der Niederkunft Kenntnis erhält, sorgt die Vormundschaftsbehörde (handelnd durch den Sozialdienst) für die Feststellung der Vaterschaft und die Wahrung des Unterhaltsanspruches des Kindes. Sobald die Vormundschaftsbehörde durch das Zivilstandamt über die Geburt eines Kindes von unverheirateten Eltern orientiert wird, werden diese vom Sozialdienst eingeladen, zwecks Regelung des Kindesverhältnisses zum Vater sowie der Ansprüche von Mutter und Kind. Die Unterhaltsansprüche werden in einem Unterhaltsvertrag geregelt, welcher durch die Vormundschaftsbehörde genehmigt wird. Bei der Berechnung wird einerseits der Lebensbedarf des Kindes, (gemäss bernischer Gerichtspraxis bei einem bis vier Kindern: 17%; 27%; 35%; 40% des väterlichen Netto-Einkommens) berücksichtigt, und andererseits die finanziellen Möglichkeiten des Unterhaltspflichten (betreibungsrechtliches Existenzminimum soll nicht tangiert werden).
Kommt es zwischen den Eltern zu keiner gütlichen Einigung und kann kein Unterhaltsvertrag zu Gunsten des Kindes abgeschlossen oder die Vaterschaft nicht ferstgestellt werden, hat die Vormundschaftsbehörde dem Kind einen Beistand zu ernennen. Dieser vertritt das Kind nötigenfalls in einer Vaterschafts- und / oder Unterhaltsklage vor Gericht.
Wertschriftenverwaltung
Das Vormundschaftssekretariat betreut das Mündelvermögen-Depot und berät die privaten vormundschaftlichen Betreuer und Betreuerinnen bezüglich Vermögensanlagen im Rahmen der geltenden Vorschriften und Weisungen betreffend Mündelsicherheit.
Erbschaftswesen
Der Sozialdienst sichert Nachlässe und vertritt minderjährige, urteilsunfähige und unbekannt abwesende Erben.
Revisorat
Das Revisorat revidiert die Berichte und Rechnungen der Betreuungspersonen, die nach vormundschaftsrechtlichen und buchhalterischen Gesichtspunkten geprüft werden müssen.
Beratung privater Betreuungspersonen
Das Vormundschaftssekretariat ist zuständig für die Suche, Auswahl, Beratung und Schulung von Privatpersonen, welche eine vormundschaftliche Massnahme eigenverantwortlich führen. In der Regel werden Privatpersonen für die vormundschaftliche Betreuung von betagten Personen eingesetzt.
Kontakt
Beatrice Carisch, Vormundschaftsserektärin RSHi
Dorfstrasse 14
3324 Hindelbank
Tel: 034 420 20 83
Fax: 034 420 20 89
E-Mail
Grundlagen
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
Vereinigung Berufsbeistände und Berufsbeiständinnen
Zivilgesetzbuch ZGB