Alle im Steuerregiser geführten Werte unterliegen seit dem 1. Januar 2016 grundsätzlich dem Steuergeheimnis. Den Gemeinden ist es seit diesem Zeitpunkt auch nicht mehr gestattet, die Steuerregister zu veröffentlichen oder öffentlich aufzulegen.
Auskünfte an Dritte über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren, d.h. steuerbares Einkommen, steuerbares Vermögen, amtlicher Wert in eigener Gemeinde (nur bernisches Recht, keine Bundessteuer, keine satzbestimmenden Faktoren, keine Angaben über die Höhe der Steuerschulden und Zahlungen) werden nur noch erteilt
- wenn eine schriftliche Einwilligung der steuerpflichtigen Person vorgelegt wird (Art. 153 Abs. 2 Bst c StG)
- wenn Behörden oder Organisationen anfragen, die ein überwiegendes öffentliches Interessen haben (Art. 153 Abs. 2 Bst c StG)
- wenn der Auskunftsersuchende den Nachweis eines wirtschaftlichen Interesses erbringt (die steuerpflichtige Person wird über die Auskunftserteilung informiert)
Zuständigkeit:
Natürliche Personen - Gemeinde am Wohnsitz der natürlichen Person (massgeblicher Stichtag für das Steuerjahr ist der Wohnsitz am 31.12.)
Juristische Personen - Zuständige Region der kantonalen Steuerverwaltung
Die begründete Anfrage ist schriftlich und unter Beilage des Interessennachweises zu stellen. Die Auskunft erfolgt ebenfalls schriftlich.
Gebühr
Pro Auskunft wird eine Gebühr von Fr. 10.00 (exkl. Porto) erhoben.