Dienstleistung | Dokumente | Formular/Link |
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Abfallentsorgung ![]() Informationen zur Abfallentsorgung sind dem Abfallmerkblatt zu entnehmen. Öffnungszeiten Sammelstelle Feuerwehrmagazin | Merkblatt Abfallentsorgung 2020 Merkblatt Häckseldienst 2020 | |
Heimatausweis ![]() Personen, die unter der Woche aus beruflichen oder anderen Gründen regelmässig in einer anderen Gemeinde als der Wohngemeinde übernachten, müssen sich dort als Wochenaufenthalter/in anmelden. Für die Anmeldung als Wochenaufenthalter/in ist ein Heimatausweis notwendig. Dieser kann telefonisch, schriftlich oder via Online-Formular bei der Einwohner- und Fremdenkontrolle bestellt werden. Die Gültigkeit des Heimatausweises ist normalerweise auf ein Jahr beschränkt, in speziellen Fällen kann die Gültigkeitsdauer jedoch ein Jahr übersteigen. Gebühr | ![]() | |
Betreibungsregisterauszug ![]() Für die Einwohnergemeinde Hindelbank ist folgendes Betreibungsamt zuständig: | ![]() | |
Handlungsfähigkeitszeugnis ![]() Wenn sich Personen beispielsweise im Verkehr mit Banken oder Behörden über ihre Handlungsfähigkeit ausweisen müssen, benötigen sie dafür ein Handlungsfähigkeitszeugnis. Dieses bestätigt die Handlungsfähigkeit einer Person. Mit Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes ist die Zuständigkeit für das Ausstellen von Handlungsfähigkeitszeugnissen per 1. Juni 2016 von den Gemeinden an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) übertragen worden. Für die Einwohnergemeinde Hindelbank ist folgende Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental | ![]() ![]() | |
Lernfahrausweis ![]() Das Gesuch um Lernfahrausweis muss mit allen erforderlichen Unterlagen persönlich am Schalter der Gemeindeschreiberei eingereicht werden. Nach erfolgter Prüfung der Personalien sendet die Gemeindeschreiberei das Gesuch weiter an das Strassenverkehrsamt des Kantons Bern. Gebühr | ![]() | |
Pass und Identitätskarte ![]() Ab 1. März 2010 können Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im Kanton Bern den E-Pass und die Identitätskarte persönlich bei einem der sieben Ausweiszentren (Bern, Biel, Courtelary, Interlaken, Langenthal, Langnau i.E., Thun) beantragen. Die persönliche Vorsprache für die Beantragung eines Ausweises ist nur nach vorgängiger Terminreservation möglich. Bei der Vorsprache werden als biometrische Merkmale das Gesichtsbild, welches ebenfalls als Foto auf dem Pass / der Identitätskarte erscheint, und zwei Fingerabdrücke aufgenommen. Es muss kein Foto mehr mitgebracht werden. Die Gebühr ist direkt beim Ausweiszentrum zu bezahlen. Die Ausweise werden innerhalb von max. 10 Arbeitstagen per Einschreiben zugestellt. | Flyer Pass und Identitätskarte | ![]() |
Strafregisterauszug ![]() Die Bestellung eines Strafregisterauszugs kann online ausgefüllt und ausgedruckt werden oder am Postschalter erfolgen. Online-Bestellung Bestellung am Postschalter Gebühr | ![]() | |
Wohnsitzbescheinigung ![]() Mit der Wohnsitzbescheinigung kann die Adresse sowie die Wohnsitzdauer in Hindelbank nachgewiesen werden. Wohnsitzbescheinigungen können am Schalter der Gemeindeschreiberei, telefonisch oder via Online-Formular bestellt werden. Gebühr | ![]() | |
Auskunftssperre ![]() Wenn die betroffene Person ein schützenswertes Interesse nachweist, kann sie gemäss Art. 13 des kantonalen Datenschutzgesetzes mittels Gesuch ihre Daten sperren lassen. Die Bekanntgabe der Daten ist trotz Sperre zulässig, wenn
Das Gesuchsformular kann heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der Gemeindeschreiberei bezogen werden. Es ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei der Gemeindeschreiberei einzureichen. Wird das Gesuch nicht persönlich bei der Gemeindeschreiberei abgegeben, muss dem Gesuch zwingend eine Kopie eines Ausweises (z.B. Pass, Identitätskarte, Führerausweis) beigelegt werden. Gebühr | Auskunftssperre | |
Vaterschaftsanerkennung ![]() Eine Vaterschaftsanerkennung ist notwendig, wenn der Vater eines Kindes nicht mit dessen Mutter verheiratet ist und als rechtlicher Vater des Kindes gelten will. Mit diesem unwiderruflichen Schritt wird die rechtliche Verwandtschaft zwischen Vater und Kind begründet. Dies bedeutet, dass das Kind gegenüber seinem eingetragenen Vater erbberechtigt ist und Anspruch auf Unterhalt hat. Die Vaterschaftsanerkennung kann beim Zivilstandsamt nach Wahl angemeldet werden. Die Gemeindeverwaltung bestellt nach erfolgter Vaterschaftsanerkennung einen Heimatschein für das Kind. Gebühr | ![]() | |
Einbürgerung Ausländerinnen und Ausländer ![]() Für ausländische Staatsangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung C sowie Ehepartner und Kinder von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern besteht unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit der Einbürgerung. Dabei wird zwischen der erleichterten und der ordentlichen Einbürgerung unterschieden. Erleichterte Einbürgerung
Staatssekretariat für Migration Ordentliche Einbürgerung Eingetragene Partnerschaft | ![]() | |
Geburt ![]() Die Geburt eines Kindes wird dem zuständigen Zivilstandsamt automatisch gemeldet, sofern es in einem Spital oder in einem Geburtshaus geboren ist. Anders ist es, wenn das Kind bei einer Hausgeburt zur Welt kommt. Bei Hausgeburten sind die Eltern dazu verpflichtet, das Kind innert drei Tagen nach der Geburt beim Zivilstandsamt des Geburtsortes anzumelden. Anschliessend meldet das Zivilstandsamt die Geburt der zuständigen Gemeinde für deren Erfassung. Nach erfolgter Erfassung im Einwohnerregister erhalten die sorgerechtsberechtigten Elternteile kostenlos neue Niederlassungsausweise. | ![]() | |
Heirat ![]() Die Heirat wird der Einwohner- / Fremdenkontrolle automatisch vom Zivilstandsamt gemeldet. Die Einwohnerkontrolle Hindelbank bestellt für Schweizer Staatsangehörige nach erfolgter Erfassung der Heirat beim Zivilstandsamt der Heimatgemeinde aktuelle Heimatscheine und stellt neue Niederlassungsausweise aus. Bei ausländischen Staatsangehörigen meldet die Gemeinde die Zivilstandsänderung dem Migrationsdienst des Kantons Bern. Gebühr | ![]() | |
Namensänderung ![]() Namensänderungen (Vor- oder Familiennamen) müssen beim Zivilstandsamt- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern beantragt werden. Dabei sind die Nachteile der jetzigen Namensführung zwingend in einem schriftlichen Gesuch zu schildern. Zudem besteht die Möglichkeit, vom jetzigen Familiennamen zum Ledignamen zurückzukehren. Diese Änderung kann ohne Angabe von Gründen beim Zivilstandsamt geändert werden. Die Einwohnerkontrolle Hindelbank bestellt nach erfolgter Erfassung der Namensänderung beim Zivilstandsamt der Heimatgemeinde einen aktuellen Heimatschein und stellt einen neuen Niederlassungsausweis aus. Gebühr | ![]() | |
Tod ![]() Der Todes eines Menschen wird dem Zivilstandsamt automatisch gemeldet, sofern die Person in einem Spital oder in einem Altersheim verstorben ist. Das Spital oder das Altersheim sorgt auch für die ärztliche Todesbescheinigung. Anders ist es, wenn der Tod zu Hause eintritt. Es muss ein Arzt oder eine Ärztin benachrichtigt werden. Diese/r muss eine Todesbescheinigung zu Handen des Zivilstandsamtes ausstellen. Wird ein Bestattungsunternehmen beauftragt, übernimmt dieses alle Formalitäten. Anschliessend meldet das Zivilstandsamt den Tod der zuständigen Gemeinde für deren Erfassung. Die Gemeinde nimmt mit den Angehörigen oder den gesetzlichen Vertretern Kontakt auf, um einen Termin für die Aufnahme des Siegelungsprotokolls zu vereinbaren. | ![]() | |
Ausweis über den registrierten Familienstand bzw. Familienschein ![]() Der Ausweis über den registrierten Familienstand bzw. Familienschein dient schweizerischen Staatsangehörigen zum Nachweis erbrechtlicher Verwandtschaftsverhältnissen. Das Dokument gibt Auskunft über den aktuellen Zivilstand sowie über alle ehelichen und nicht ehelichen Kinder einer Person. Ausländische und eingebürgerte Personen können damit den in der Schweiz registrierten Familienstand nachweisen. Eine Ausstellung ist nur möglich, wenn ausländische Staatsangehörige nach dem 31.12.2004 in der Schweiz ein Zivilstandsereignis (Eheschliessung, Geburt, etc.) hatten. Bestellung Ausländische Staatsangehörige bestellen den Ausweis über den registrierten Familienstand beim Zivilstandsamt der Wohngemeinde. Gebühr | ![]() | |
Bestätigung einer Kindesanerkennung ![]() Bei unverheirateten Eltern kann der Vater das Kind vor oder nach der Geburt anerkennen. Im Interesse des Kindes empfiehlt es sich jedoch, die Kindesanerkennung bereits vor dessen Geburt vorzunehmen. Die Bestätigung einer Kindesanerkennung kann erst nach der Vaterschaftsanerkennung beim Zivilstandsamt des Anerkennungsortes bestellt werden. Gebühr | ![]() ![]() | |
Bürgerrechtsnachweis ![]() Der Bürgerrechtsnachweis weist den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nach und kann nur für Schweizer Bürgerinnen und Bürger ausgestellt werden. Es enthält einerseits die Daten der betroffenen Person (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) zum Zeitpunkt der Erstellung. Andererseits gibt es die aktuellen Bürgerrechte mit den Erwerbsgründen sowie die früheren Bürgerrechte mit den Erwerbs- und Verlustgründen wieder. Bürgerrechtsänderungen, die vor dem 1. Juli 2005 eingetreten sind, sind möglicherweise nicht aufgeführt. Der Bürgerrechtsnachweis wird für lebende, verstorbene oder für verschollen erklärte Schweizer Bürgerinnen und Bürger ausgestellt. Der Bürgerrechtsnachweis wird beim Zivilstandsamt des Heimatortes bestellt. Gebühr | ![]() | |
Familienausweis (früher Familienbüchlein) ![]() Die Familienausweis belegt Ort und Datum der Heirat sowie die aktuellen Personendaten der Ehefrau, des Ehemannes und der gemeinsamen Kinder. Bei einem neuen Zivilstandsereignis wird der Familienausweis nach Vorlage des alten Dokuments ersetzt. Das bis 2004 ausgestellte Familienbüchlein wird nicht mehr ausgestellt, jedoch werden bestehende Familienbüchleine auf Wunsch noch ergänzt. Die Ausstellung eines Familienausweises ist für ausländische oder eingebürgerte Personen nur möglich, wenn diese nach dem 31.12.2004 ein Zivilstandsereignis (Eheschliessung, Geburt eines Kindes) in der Schweiz hatten. Schweizerische Staatsangehörige bestellen den Familienausweis beim Zivilstandsamt des Heimatortes. Ausländische Staatsangehörige bestellen den Familienausweis beim Zivilstandsamt der Wohngemeinde. Gebühr | ![]() | |
Geburtsurkunde ![]() Eine Geburtsurkunde muss beim Zivilstandsamt des Geburtsortes bestellt werden. Bei der Bestellung von Geburtsurkunden werden ein Identitätsausweis und eine Zustelladresse verlangt. Wird die Geburtsurkunde für jemand anderes benötigt, verlangt das Zivilstandsamt zusätzlich noch eine Vollmacht und eine Kopie des Identitätsausweises dieser Person. Keine Vollmacht wird hingegen verlangt, wenn die Geburtsurkunde für das eigene, noch nicht volljährige Kind ist. Gebühr | ![]() | |
Partnerschaftsurkunde ![]() Auf der Partnerschaftsurkunde sind das Datum der Eintragung der Partnerschaft sowie die Personendaten der Partnerin oder des Partners vor und nach der Eintragung ersichtlich. Partnerschaftsurkunden müssen beim Zivilstandsamt des Eintragungsortes (nicht des Wohn- oder Heimatortes) bestellt werden. Gebühr | ![]() | |
Personenstandsausweis / Bestätigung über den registrierten Personenstand ![]() Der Personenstandsausweis (für Schweizer Staatsangehörige) und die Bestätigung über den registrierten Personenstand (für ausländische Staatsangehörige) geben Auskunft über die aktuell registrierten Daten der Person und eignen sich zum Nachweis von Personendaten wie Namensführung, Zivilstand, und bei Schweizer Staatsangehörigen zusätzlich das Bürgerrecht. Schweizer Staatsangehörige bestellen den Personenstandsausweis beim Zivilstandsamt des Heimatortes. Ausländische Staatsangehörige bestellen die Bestätigung über den registrierten Personenstand beim Zivilstandsamt der Wohngemeinde. Gebühr | ![]() | |
Todesurkunde ![]() Die Todesurkunde bescheinigt den Tod eines Menschen sowie Ort und Zeitpunkt des Todes. Todesurkunden müssen beim Zivilstandsamt des Sterbeortes bestellt werden. Gebühr | ![]() | |
Trauungsurkunde ![]() Die Trauungsurkunde gibt Ort und Datum der Ziviltrauung, die Namen der Eheleute vor und nach der Eheschliessung sowie ihre Heimatorte an. Trauungsurkunden müssen beim Zivilstandsamt des Trauungsortes (nicht des Wohn- oder Heimatortes) bestellt werden. Gebühr | ![]() | |
Bestattungen ![]() Präsident Begräbnisgemeinde | Merkblatt Todesfall Organisationsreglement Begräbnisgemeinde | |
Siegelungswesen ![]() In jedem Todesfall muss gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen ein Siegelungsprotokoll aufgenommen werden. Die Siegelungsbeamtin muss sich deshalb mit den Angehörigen oder den gesetzlichen Vertretern von verstorbenen Personen in Verbindung setzen. Das Siegelungsprotokoll ist spätestens innert sieben Tagen nach Eintritt des Todes aufzunehmen. Die bei der Siegelung anwesenden Personen sind verpflichtet, dem Siegelungsorgan wahrheitsgetreu über alle Verhältnisse, die für die Feststellung des Vermögens der verstorbenen Person von Bedeutung sind, Auskunft zu geben. Dazu sind die Belege von Vermögenswerten, Ehe- oder Erbverträge, Testament, etc. bereit zu halten. | Merkblatt Siegelung | |
Mietamt ![]() Seit der Umsetzung der Justizreform im Kanton Bern wurde die Tätigkeit der Mietämter an regionale Schlichtungsbehörde übertragen. Für die Einwohnergemeinde Hindelbank ist folgende Schlichtungsbehörde zuständig: Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau | ![]() | |
Umzug innerhalb der Gemeinde ![]() Bei einem Umzug innerhalb von Hindelbank ist die Adressänderung innert 14 Tagen bei der Gemeindepolizeibehörde (Einwohner- / Fremdenkontrolle) zu melden. Die Meldung kann persönlich, telefonisch oder via Online-Formular erfolgen. Das Dienstbüchlein des Militärs und des Zivilschutzes ist direkt dem zuständigen Sektionschef zu senden: Sektionschef Emmental-Oberaargau | ![]() | |
Wegzug / Abmeldung ![]() Schweizer Bürgerinnen und Bürger Bei einem definitiven Wegzug ins Ausland benötigt die Einwohnerkontrolle ausserdem eine Zustelladresse in der Schweiz. Damit die steuerlichen Angelegenheiten vor dem Wegzug geregelt werden können, sollte die Abmeldung einen Monat vor der Abreise erfolgen. Das Dienstbüchlein des Militärs und des Zivilschutzes ist direkt dem zuständigen Sektionschef zu senden: Ausländische Staatsangehörige Bei einem definitiven Wegzug ins Ausland benötigt die Fremdenkontrolle bei Personen mit Niederlassungsbewilligungen C ausserdem eine Zustelladresse in der Schweiz. Damit die steuerlichen Angelegenheiten vor dem Wegzug geregelt werden können, sollte die Abmeldung einen Monat vor der Abreise erfolgen. | ![]() | |
Jugendarbeit ![]() Die Zielgruppe der Offenen Jugendarbeit Burgdorf und Umgebung sind Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 20 Jahren sowie deren Bezugspersonen und Umfeld in der Stadt Burgdorf und den drei Anschlussgemeinden Hindelbank, Krauchthal und Mötschwil. | ![]() | |
Schulsozialarbeit ![]() Seit dem 01. Mai 2013 ist das Angebot der Schulsozialarbeit für die Gemeinden Hindelbank, Krauchthal und Mötschwil definitiv eingeführt. Das Büro der Schulsozialarbeit befindet sich im Gebäude Oberstufe, EG Zimmer 1. Die übrigen Schulen werden ambulant betreut, indem die Schulsozialarbeiteden wöchentlich in Hettiswil, Hindelbank und Krauchthal in den Schulhäusern präsent sind und die Türe für Schülerinnen und Schüler während den Pausen offen steht. Im Schulhaus der Gemeinde Mötschwil sind die Schulsozialarbeitenden nach Bedarf vor Ort. Angebotscharakter Zielgruppen und Angebote Kontakt Stephan Liechti, dipl. Sozialpädagoge HF, Schulsozialarbeiter
| Präsentation zum Thema Mobbing | |
Mütter- und Väterberatungsstelle ![]() Für die Einwohnergemeinde Hindelbank ist folgende Mütter- und Väterberatungsstelle des Kantons Bern zuständig: Mütter- und Väterberatung | ![]() | |
Spitex ![]() Die Spitex AemmePlus hat zum Ziel, Klienten zu Hause bedarfgerecht, angemessen und kontinuierlich zu betreuen. Ein Spitex-Einsatz muss begründet sein durch:
Für die Einwohnergemeinde Hindelbank ist folgende Spitex zuständig: Spitex AemmePlus | ![]() | |
Altersrente (AHV) ![]() Anspruch auf eine Altersrente besteht ab dem Folgemonat nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Das ordentliche Rentenalter erreichen
Die monatliche Rente bei voller Beitragsdauer beträgt bei Einzelpersonen mindestens Fr. 1'175.00, höchstens Fr. 2'350.00. Bei Ehepaaren ist die Summe beider Renten auf 150% des Höchstbetrages der Rente für eine Einzelperson (maximal Fr. 3'525.00) begrenzt. Das Anmeldeformular für eine Altersrente kann heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden. Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Gesuchsformular ist mindestens 3 – 4 Monate vor dem gewünschten Rentenbezug bei der Ausgleichskasse einzureichen, welche vor dem Renteneintritt für die AHV-Beiträge zuständig war. | ![]() | |
Altersleitbild ![]() Der Kanton Bern empfiehlt den Gemeinden, eigene Altersleitbilder zu erstellen. Der Gemeinderat Hindelbank hat im Jahr 2017 ein Altersleitbild verabschiedet, welches das Altersleitbild aus dem Jahr 1999 ersetzt. | Altersleitbild | |
Rentenvorausberechnung ![]() Rentenvorausberechnungen sind sinnvoll bei vorzeitigem Rentenbezug oder im Scheidungsfall. Sie geben Auskunft über eine voraussichtlich zu erwartende Rente der AHV. Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen muss für die Rentenvorausberechnung zwingend je ein Antrag pro Person ausgefüllt werden. Die beiden Anträge sind gleichzeitig an dieselbe Ausgleichskasse einzureichen.
Das Anmeldeformular für eine Altersrente kann heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden. Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular ist bei der Ausgleichskasse einzureichen, welche vor dem Renteneintritt für die AHV-Beiträge zuständig war. | ![]() | |
Flexibles Rentenalter ![]() Der Bezug der Altersrente kann im Rahmen des flexiblen Rentenalters um
Eheleute können die Renten unabhängig voneinander aufschieben oder vorbeziehen. Das Anmeldeformular für eine Altersrente kann heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden. Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Gesuchsformular ist mindestens 3 – 4 Monate vor Erreichen des Altersjahres, ab welchem der Vorbezug gewünscht wird, bei der Ausgleichskasse einzureichen, welche vor dem Renteneintritt für die AHV-Beiträge zuständig war. | ![]() | |
Alters- und Pflegeheim ![]() In Hindelbank wird ein Alters- und Pflegeheim mit 60 Alterswohnungen und 30 Pflegezimmern betrieben. Seniorenzentrum Jurablick | ![]() | |
Hunde ![]() Die Taxe für jeden am Stichtag 1. August über 6 Monate alten Hund beträgt in Hindelbank Fr. 50.00. Gestützt auf das Hunderegister wird den Hundebesitzern der Gemeinde Hindelbank jeweils im August eine Rechnung für die Hundetaxe zugestellt. Wer keinen Hund mehr besitzt oder einen Hund angeschafft hat, wird gebeten, dies der Gemeindeschreiberei umgehend mitzuteilen.
Welpen müssen in den ersten drei Monaten, spätestens aber vor Weitergabe an einen neuen Hundehalter, vom Tierarzt einen Mikrochip implantiert erhalten. Der Tierarzt erfasst die Hunde im AMICUS.
Ersthundehalter Einwohner, die ihren ersten Hund besitzen und bisher noch nicht in der ANIS- bzw. AMICUS-Datenbank registriert waren, werden gebeten, sich vor Anschaffung des Tieres bei der Gemeindeschreiberei für die Anmeldung des Hundes sowie für die Erfassung als Hundehalter auf AMICUS zu melden. Hundehalter sollten dazu den Heimtierausweis oder Pass des Hundes mitbringen. Nach erfolgter Registrierung stellt AMICUS den neuen Hundehaltern die für den Zugang zur Datenbank notwendigen Benutzerdaten per Post zu. Sind die Benutzerdaten beim Einwohner eingetroffen, muss dieser die notwendigen Schritte im AMICUS vornehmen (siehe Anschaffung eines Hundes aus der Schweiz/aus dem Ausland).
Bisherige Hundehalter Einwohner, welche bereits im Besitze eines Hundes sind oder waren, werden gebeten, neue Hunde bei der Gemeindeschreiberei anzumelden. Hundehalter sollten dazu den Heimtierausweis oder Pass des Hundes mitbringen. Zudem muss der Hundehalter die notwendigen Schritte im AMICUS vornehmen (siehe Anschaffung eines Hundes aus der Schweiz/aus dem Ausland). Adressänderungen sowie Namensänderungen der Hundehalter übernimmt im AMICUS die Gemeindeschreiberei.
Anschaffung eines Hundes aus der Schweiz Hunde, welche in der Schweiz geboren sind und hier leben, sollten bereits im AMICUS erfasst sein. Der neue Besitzer kann den Hund im eigenen AMICUS-Account übernehmen, sofern der alte Besitzer den Hund weitergegeben hat. Hunde, die noch nicht registriert sind, werden von einem Tierarzt anhand der Benutzerdaten des neuen Besitzers registriert.
Anschaffung eines Hundes aus dem Ausland Hunde aus dem Ausland sind in AMICUS noch nicht registriert. Neue Hundehalter gehen mit dem Hund zum Tierarzt. Dieser überprüft die Mikrochip-Nummer und meldet den Hund in AMICUS an.
Tod des Hundes Ist ein Hund verstorben, so melden dies Hundehalter der Gemeindeschreiberei. Die Gemeindeschreiberei mutiert das Todesdatum im AMICUS.
Weitere Informationen unter www.amicus.ch | Flyer Amicus | ![]() |
Bienen-, Wespen-, Hornissennest ![]() Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) schreibt vor, dass Personen, die Wespen oder andere Insekten und Hausschädlinge im Auftrag von Drittpersonen bekämpfen, eine spezielle Ausbildung absolvieren müssen. Die Feuerwehr Region Hindelbank hat sich deshalb entschieden, keine Einsätze zur Insektenbekämpfung mehr zu leisten. Mögliche Kontaktpersonen bei Bienen und Insekten sind im Merkblatt "Insektenbekämpfung der Feuerwehr Region Hindelbank" ersichtlich. | ![]() | |
Igel ![]() Ein Igel braucht Hilfe, wenn er
Igel sind geschützte Tiere. Sie dürfen nur aus den genannten Gründen aus der Natur entfernt werden. Hilfsbedürftige Ingel gehören in die Hände von Fachleuten. Vor jedem Eingreifen sollte eine Igelstation oder die kostenlose 24h-Notfallnummer von Pro Igel 079 652 90 42 angerufen werden. Nächste Igelstation | ![]() | |
Fledermäuse ![]() Fledermäuse und ihre Quartiere sind bundesrechtlich geschützt. Es ist untersagt, Fledermäuse zu töten, zu verletzen, zu fangen oder ihre Brut- oder Raststätten zu beschädigen. Bei Auffinden von hilflosen oder verletzten Fledermäusen ist die Wildstation Landshut zu kontaktieren: Stiftung Wildstation Landshut Informationen rund um das Thema "Fledermäuse am Haus" sind auf der Internetseite des Fledermausschutzes des Kantons Bern zu finden. | ![]() | |
Wildtiere ![]() Wildunfall Fund eines Wildtieres Wildhüter | ![]() | |
Arbeitslosigkeit ![]() Arbeitslose Personen melden sich direkt beim RAV (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum) an. Die Anmeldung muss persönlich und spätestens am ersten Tag, an dem Leistungen der Arbeitslosenkasse beansprucht werden, erfolgen. Für die Anmeldung beim RAV sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Für die Einwohnergemeinde Hindelbank ist folgendes RAV zuständig: RAV Burgdorf | ![]() ![]() | |
Selbständige Erwerbstätigkeit ![]() Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Frauen und Männer, die
Selbständigerwerbende müssen ab 1. Januar Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), an die Invalidenversicherung (IV) und nach den Bestimmungen der Erwerbsersatzordnung (EO) leisten, der auf ihren 17. Geburtstag folgt. Sie sind weder obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit noch gegen Unfall versichert und sind auch nicht den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge (BVG) unterstellt.
Werden im selbständigen Betrieb Arbeitnehmer beschäftigt, müssen diese bei einer Ausgleichskasse angemeldet werden.
Die Anmeldung als Selbständigerwerbende sowie die Anmeldung für Personal (Eintrittsmeldung in den Betrieb) kann heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden. Wird eine Anmeldung an die Ausgleichskasse des Kantons Bern gewünscht, ist das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Gesuchsformular mit den notwendigen Belegen bei der AHV-Zweigstelle des Geschäftssitzes einzureichen. | ![]() | |
Nichterwerbstätigkeit ![]() Als Nichterwerbstätige gelten bei der AHV/IV/EO Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, welche weniger als 9 Monate im Jahr oder weniger als 50% der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind oder der AHV-Mindestbeitrag von Fr. 478.00 nicht leisten. Es sind dies namentlich:
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Arbeitgeber ![]() Arbeitgeber sind verpflichtet, sich bei einer Ausgleichskasse anzumelden und AHV-Beiträge abzurechnen. Zudem muss der Arbeitgeber alle neuen Angestellten bei einer Ausgleichkasse anmelden. Bei der Erfassung eines neuen Unternehmens muss der Arbeitgeber der Ausgleichskasse eine Schätzung der jährlichen Lohnsumme mitteilen. Auf dieser Grundlage erstellt und versendet die Ausgleichskasse die Monats- oder Quartalsrechnungen an den Arbeitgeber. Am Jahresende erhält der Arbeitgeber eine Lohnbescheinigung, die er bis jeweils am 30. Januar ausgefüllt der AHV-Zweigstelle abgeben muss. Die Ausgleichskasse berechnet die Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen und erstattet sie zurück oder stellt sie nachträglich in Rechnung. Die Anmeldung als Arbeitgeber sowie die Anmeldung für Personal (Eintrittsmeldung in den Betrieb) können heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden. Wird eine Anmeldung an die Ausgleichskasse des Kantons Bern gewünscht, ist das jeweils vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Anmeldeformular mit den notwendigen Belegen bei der AHV-Zweigstelle des Geschäftssitzes einzureichen. | ![]() | |
Lohnbescheinigung ![]() Am Jahresende erhält der Arbeitgebende von der Ausgleichskasse eine Lohnbescheinigung, auf welcher er alle Bruttojahreslöhne deklarieren muss, die er seinen Angestellten ausbezahlt hat. Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Die Lohnbescheinigung muss somit spätestens am 30. Januar bei der Ausgleichskasse eingehen. Später eingereichte Lohnbescheinigungen können Verzugszinsen auslösen. Wenn zum Zeitpunkt des Ausfüllens bereits bekannt ist, dass sich die Lohnsumme resp. die Summe der Familienzulagen im nächsten Jahr spürbar verändern wird, ist die voraussichtliche neue Lohnsumme resp. die Summe der Familienzulagen im dafür vorgesehenen Feld anzugeben, damit die Ausgleichskasse im neuen Jahr angepasste Akontorechnungen versenden kann. | ![]() | |
Ergänzungsleistungen ![]() Alle AHV/IV-Rentner, alle Anspruchsberechtigten einer Hilflosenentschädigung der IV ab 18 Jahren oder eines Taggeldes der IV und alle Anspruchsberechtigten einer Rente oder einer Übergangsleistung der IV, die im Kanton Bern Wohnsitz haben, sind zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss der EL-Stelle sofort mitgeteilt werden. Dies kann ein Bezüger oder eine Bezügerin von EL, der gesetzliche Vertreter, eine Drittperson oder Behörde tun. Personen, welche Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, können sich von der Gebührenpflicht für Radio und TV befreien lassen. Die Befreiung erfolgt jedoch nicht automatisch. Es muss bei der Billag AG, Postfach, 1701 Fribourg, ein schriftliches Gesuch eingereicht werden. Das Anmeldeformular zum Bezug einer Ergänzungsleistung kann heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden. Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Gesuchsformular ist bei der Ausgleichskasse der Wohngemeinde einzureichen. | ![]() | |
Krankheitskostenabrechnung ![]() Für die Rückerstattung der ausgewiesenen Krankheits- und Behinderungskosten muss eine Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung vorliegen. Bei einem Anspruch auf eine jährliche EL werden die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten bis Fr. 1‘000.00 bei Erwachsenen und Fr. 350.00 bei Kindern zurückerstattet. Ein Anspruch auf die Vergütung besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen (Krankenkasse, Unfall-, Haftpflicht- oder Invaliditätsversicherung) für die Kosten aufkommen. Vergütbar sind nur in der Schweiz entstandene Kosten. Im Ausland entstandene Kosten können ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn sie während eines Auslandaufenthaltes notwendig wurden oder wenn die medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden konnten. Die vollständigen Unterlagen (Kopien der Rechnungen und zwingend immer eine Kopie der Leistungsabrechnung der Krankenkasse oder ein Ablehnungsschreiben einer anderen Versicherung) müssen innert 15 Monaten seit Rechnungsstellung bei der AHV-Zweigstelle eingereicht werden. | ![]() | |
Hilflosenentschädigung ![]() Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körperpflege, Essen, etc.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf. In der Schweiz wohnhafte Personen, die eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn:
Die Anmeldung und Fragebogen für eine Hilflosenentschädigung der AHV kann heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden. Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Anmeldeformular ist der kantonalen IV-Stelle einzureichen. IV-Stelle Kanton Bern | ![]() | |
Versichertenausweis (AHV-Karte) ![]() Der Versichertenausweis hat die Grösse einer Kreditkarte und enthält den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum sowie die AHV-Nummer der versicherten Person. Die AHV-Nummer wird einmal zugeteilt und wird während des ganzen Lebens dieselbe bleiben. Ein neuer Versicherungsausweis muss bei Änderung des Namens, des Vornames, des Geburtsdatums oder auch bei Verlust des Ausweises ausgestellt werden.
Die Anmeldung für einen Versichertenausweis kann heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden. Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Anmeldeformular ist mit einer Kopie des Personalausweises bei der AHV-Zweigstelle einzureichen. | ![]() | |
Invalidenversicherung ![]() Anspruch auf Leistungen der IV haben Versicherte, die wegen eines Gesundheitsschadens in ihrer Erwerbstätigkeit oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich teilweise oder ganz eingeschränkt sind. Dieser Gesundheitsschaden muss voraussichtlich bleibend oder zumindest für längere Zeit bestehen. Versicherte unter 20 Jahren können Leistungen der IV erhalten, wenn der Gesundheitsschaden ihre Erwerbstätigkeit voraussichtlich beeinträchtigen wird. Es ist wichtig, sich rasch nach Eintritt des Gesundheitsschadens anzumelden, da unter Umständen bei verspäteter Anmeldung der Anspruch auf Leistungen verloren gehen kann oder Leistungen gekürzt werden. IV-Stelle Kanton Bern | ![]() | |
Hilfsmittel ![]() In der Schweiz wohnhafte Rentenbezüger einer Altersrente oder Ergänzungsleistungen haben Anspruch auf Hilfsmittel.
Die AHV übernimmt ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen in der Regel bis 75% der Nettokosten für folgende Hilfsmittel:
Kostenübernahme mit Pauschalbeitrag :
Die Anmeldung für Hilfsmittel – Leistungen der AHV kann heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden. Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Anmeldeformular ist der kantonalen IV-Stelle einzureichen. IV-Stelle Kanton Bern | ![]() | |
Auszug aus dem individuellen Konto ![]() Das individuelle Konto ist die Grundlage für die Rentenberechnung. Auf dem IK werden alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften aufgezeichnet, die als Grundlage für die Berechnung einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente dienen. Fehlende Beitragsjahre (Beitragslücken) führen in der Regel zu einer Kürzung der Versicherungsleistungen.
Der Auszug aus dem individuellen Konto ist bei der Ausgleichskasse zu beantragen, bei der Beiträge abgerechnet wurden.
Gebühr: | ![]() | |
Erwerbsausfallentschädigung (EO) ![]() Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen (EO) haben dienstleistende Personen, die in der Schweiz oder im Ausland wohnen
Arbeitnehmende geben die Meldekarte dem aktuellen Arbeitgeber ab. Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige stellen die Meldekarte der zuständigen Ausgleichskasse zu. Es muss zwingend die Original Meldekarte abgegeben werden. Eine Kopie der Meldekarte wird nicht akzeptiert. | ![]() | |
Mutterschaftsentschädigung ![]() Anspruch auf Mutterschafsentschädigung haben Frauen, die in einem gültigen Arbeitsverhältnis sind oder die Anspruchsvoraussetzungen für ALV-Taggelder erfüllen.
Die Entschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 % des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommen, jedoch höchstens 196 Franken pro Tag. Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt, endet der Anspruch vorzeitig.
Die Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung kann heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden. Die Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung ist an folgenden Stellen einzureichen:
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Familienzulagen ![]() Familienzulagen sind Sozialleistungen, die durch den Arbeitgeber ausbezahlt werden. Familienzulagen umfassen:
Weiter haben alle selbständigerwerbenden und nichterwerbstätige mit bescheidenem Einkommen Anspruch auf Familienzulagen. Für Beschäftigte in der Landwirtschaft gilt eine Sonderregelung.
Kinderzulagen Kinderzulagen werden für jedes Kind unter 16 Jahren mit Wohnsitz in der Schweiz oder in einem Staat mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen hat ausbezahlt. Eine Zulage steht zunächst der Person zu, welche die Obhut über das Kind hat. Sie kann aber auch an den Inhaber der elterlichen Gewalt oder an Personen ausbezahlt werden, die zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Ausbildungszulagen Ausbildungszulagen werden für Personen zwischen 16 und 25 Jahren, die studieren oder eine berufliche Ausbildung absolvieren, ausbezahlt. Studierende oder Erwachsene in Ausbildung können verlangen, dass ihnen die Zulage persönlich ausbezahlt wird, wenn sie vom Anspruchsberechtigten nicht unterstützt werden.
Das Gesuch um Ausrichtung von Kinderzulagen (dasselbe Gesuch für Ausbildungszulagen) kann heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden. Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Gesuchsformular ist mit den notwendigen Belegen bei der AHV-Zweigstelle des Arbeitsortes einzureichen. | ![]() | |
Sozialberatung / Sozialhilfe ![]() Hilfesuchende aller Altersgruppen der Sitzgemeinde Hindelbank und der Anschlussgemeinden Krauchthal und Mötschwil werden bei persönlichen, rechtlichen und finanziellen Problemen von qualifizierten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern unentgeltlich beraten und falls angezeigt an andere Fachstellen vermittelt.
SKOS-Richtlinien | Informationsbroschüre Sozialhilfe | |
Gastgewerbliche Einzelbewilligung ![]() Die Gastgewerbegesetzgebung ordnet die Ausübung des Gastgewerbes und den Handel mit alkoholischen Getränken. Für öffentliche Veranstaltungen mit Verkauf von Speisen und/oder Getränken ist eine gastgewerbliche Einzelbewilligung erforderlich. Folgende Unterlagen sind spätestens 20 Tage vor der Veranstaltung bei der Gemeindeverwaltung einzureichen:
Bei Grossanlässen mit über 500 Personen müssen die besagten Unterlagen bereits 60 Tage und bei Veranstaltungen im Wald 90 Tage vor der Veranstaltung bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Das Hygienekonzept muss nicht gemeinsam mit dem Gesuch abgegeben werden. Es muss jedoch am Anlass vorliegen, falls eine Kontrolle durch das Lebensmittelinspektorat erfolgt. Die entsprechenden Gesuchsformulare können heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der Gemeindeschreiberei bezogen werden. Nach erfolgter Prüfung der Unterlagen leitet die Gemeindeschreiberei diese dem Regierungsstatthalteramt Emmental zur abschliessenden Beurteilung weiter. Kosten | ![]() | |
Plakatständer ![]() Die Einwohnergemeinde Hindelbank bietet Veranstaltern für Anlässe in der Gemeinde Hindelbank in Form von 5 Dorfeinfahrtstafeln eine Informationsplattform an. Vereinen aus Hindelbank ist es gestattet, auch auf ihre Anlässe in der Umgebung aufmerksam zu machen. Die geltenden Bestimmungen sind im Merkblatt Plakatständer enthalten. Das Benützungsgesuch kann heruntergeladen und ausgedruckt oder auf der Gemeindeschreiberei bezogen werden. Es ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben frühestens 90 Tage vor dem Anlass bei der Gemeindeschreiberei einzureichen. Gebühr | Benützungsgesuch Tische, Bänke, Dorfplatz, Plakatständer Merkblatt Plakatständer | |
Schulanlagen ![]() Die Gemeinde Hindelbank vermietet folgende Räumlichkeiten der Schulanlagen und dazugehörenden Einrichtungen an Ortsansässige und Auswärtige:
Das entsprechende Gesuchsformular kann heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der Gemeindeschreiberei bezogen werden. Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Gesuchsformular ist bei der Gemeindeschreiberei einzureichen. Die Benützungsbestimmungen und Gebühren sind in der Benützungs- und Gebührenverordnung für die Schul- und Sportanlagen ersichtlich. | Benützungs- und Gebührenverordnung für die Schul- und Sportanlagen Benützungsgesuch Hortraum Benützungsgesuch Schul- und Sportanlagen | |
Mitteilungsblatt 3324 ![]() Das Mitteilungsblatt "3324" wird im Auftrag des Gemeinderates von einem Redaktionsteam herausgegeben. Das Redaktionsteam setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
Das "3324" erscheint viermal jährlich. Der Redaktions- und Inseratenschluss ist einzuhalten und die Redaktionsstatuten sowie die Vorgaben zu den Beiträgen sind zu beachten. Diese sind in jedem "3324" aufgeführt. Beiträge nimmt die Gemeindeschreiberei Hindelbank gerne entgegen. Bei Fragen zum "3324" steht Herr Hanspeter Kunz gerne zur Verfügung: Redaktions- und Inseratenschluss Montag, 17.00 Uhr Veröffentlichung | 3324 Ausgabe 1/2011 3324 Ausgabe 2/2011 3324 Ausgabe 3/2011 3324 Ausgabe 4/2011 3324 Ausgabe 1/2012 3324 Ausgabe 2/2012 3324 Ausgabe 3/2012 3324 Ausgabe 4/2012 3324 Ausgabe 1/2013 3324 Ausgabe 2/2013 3324 Ausgabe 3/2013 3324 Ausgabe 4/2013 3324 Ausgabe 1/2014 3324 Ausgabe 2/2014 3324 Ausgabe 3/2014 3324 Ausgabe 4/2014 3324 Ausgabe 1/2015 3324 Ausgabe 2/2015 3324 Ausgabe 3/2015 3324 Ausgabe 4/2015 3324 Ausgabe 1/2016 3324 Ausgabe 2/2016 3324 Ausgabe 3/2016 3324 Ausgabe 4/2016 3324 Ausgabe 1/2017 3324 Ausgabe 2/2017 3324 Ausgabe 3/2017 3324 Ausgabe 4/2017 3324 Ausgabe 1/2018 3324 Ausgabe 2/2018 3324 Ausgabe 3/2018 3324 Ausgabe 4/2018 3324 Ausgabe 1/2019 3324 Ausgabe 2/2019 3324 Ausgabe 3/2019 3324 Ausgabe 4/2019 | |
TV / Radio / lnternet ![]() Die Localnet AG ist der regionale Kabelnetzanbieter und bietet über 500 digitale TV- und Radio-Programme sowie 45 analoge Radio-Programme an. Localnet AG | ![]() | |
Feuerwerk ![]() Feuerwerkartikel werden in vier Kategorien (F1 – F4) unterschieden. Eine Abbrandbewilligung wird nur für die Kategorie 4 benötigt und muss bei der Gemeinde des Abbrandortes eingereicht werden. Für das Abbrennen von Feuerwerk gelten die Vorgaben betreffend Nachtruhe gemäss dem Gesetz über das Kantonale Strafrecht (KStrG).
Der Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (WSG) erteilt folgende Bewilligungen:
Für Bewilligungen betreffend der Einfuhr und Herstellung von Sprengmitteln / pyrotechnischen Gegenständen ist die Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik des Bundesamts für Polizei (fedpol) zuständig.
Kantonspolizei Bern
Bundesamt für Polizei (fedpol) | ![]() ![]() | |
Himmelslaternen und Luftballone ![]() Himmelslaternen Luftballone Fragen zu Himmelslaternen und Luftballone sind an das Bundesamt für Zivilluftfahrt zu stellen. Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL | ![]() ![]() | |
Grünabfuhr ![]() Grüngut wird in Hindelbank von der Firma Schwendimann AG abgeholt. Sämtliche Fragen im Zusammenhang mit Grüngut (Kauf Container, Abfuhrplan, Marken, etc.) sind an die Firma Schwendimann AG zu richten: Schwendimann AG
Private Kompostieranlage Eichmatt
Bei der Kompostieranlage ist Selbstbedienung. Das Vorgehen auf der Anlage ist wie folgt:
Fragen zur Kompostieranlage Eichmatt sind an Thomas Keller (Tel. 079 335 28 47) oder Rudolf Keller (Tel. 079 682 68 36) zu richten. Kosten Kompostieranlage Eichmatt | Daten Grünabfuhr 2019 | |
Häckseldienst ![]() Die Einwohnergemeinde Hindelbank bietet mehrmals im Jahr einen Häckseldienst für Äste, Sträucher und verholzte Gartenpflanzen an. Informationen zum Häckseldienst sind dem Merbklatt zu entnehmen. Der Anmeldetalon ist der Gemeindeschreiberei bis 3 Tage vor dem Häckseltermin zuzustellen. | Flugblatt Häckseldienst 2019 | |
Zonenplan ![]() Der Zonenplan legt die Bauzonen und ihre Einteilung, die Landwirtschaftszone und weitere Nutzungszonen fest. Die dazugehörenden Zonenvorschriften sind im Baureglement enthalten. | Zonenplan | |
Schiesspflicht ![]() Schiesspflichtige erfüllen bis und mit dem Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Schiessübung. Schiesspflichtig sind alle Angehörigen der Mannschaft und Unteroffiziere, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind. Die Schiesspflicht ist mit der eigenen Waffe zu absolvieren. Die obligatorischen Schiessübungen müssen bis spätestens am 31. August beendet sein. Nach dem 31. August geschossene Übungen werden nicht mehr anerkannt. | ![]() | |
Sektionschef ![]() Für die Einwohnergemeinde Hindelbank ist folgender Sektionschef zuständig: Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär des Kantons Bern (BSM) | ![]() | |
Zivilschutz ![]() Der Zivilschutz basiert auf einer nationalen Dienstpflicht (Schutzdienstpflicht). Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die für die Schutzdienstleistung tauglich sind und nicht Militärdienst oder Zivildienst leisten, sind grundsätzlich schutzdienstpflichtig. Die Schutzdienstpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Pflichtigen 20 Jahre alt werden und dauert bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 40. Altersjahr erreichen. Die Einwohnergemeinde Hindelbank ist folgender Zivilschutzorganisation angeschlossen:
Gemeindeverband Kirchberg BE | ![]() | |
Polizeiwache ![]() Für die Einwohnergemeinde Hindelbank ist folgende Polizeiwache zuständig: | ![]() | |
Waffenerwerbsschein ![]() Für den Erwerb einer bewilligungspflichtigen Waffe wird ein Waffenerwerbsschein benötigt. Das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbscheines muss mit folgenden Dokumenten bei der Gemeindeschreiberei eingereicht werden:
Gebühr | ![]() | |
Bfu-Sicherheitsdelegierter ![]() Die bfu-Sicherheitsdelegierten sind kompetente Partner und Ansprechpersonen für Sicherheitsfragen in Haus und Freizeit, Sport und Strassenverkehr. Für die Einwohnergemeinde Hindelbank ist folgender bfu-Sicherheitsdelegierter zuständig: Jürg Schöni | ![]() | |
Quellensteuer ![]() Bei gewissen Steuerpflichtigen (natürliche und juristische Personen) wird anstelle des ordentlichen Veranlagungsverfahrens das Quellensteuerverfahren angewendet. Dies bedeutet, dass am Ort der Einkommensentstehung die Steuer abgerechnet und bezogen wird. Die Steuern werden nicht vom Steuerpflichtigen selber abgeliefert, sondern vom Schuldner der steuerbaren Leistung, welcher den Steuerpflichtigen vertritt. Der Steuerpflichtige erhält ein um den Steuerbetrag gekürztes Einkommen. Das gesamte Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dieser Personen unterliegt der Quellensteuer. Die Höhe der abgezogenen Quellensteuer ergibt sich aus vorgegebenen Steuertabellen, welche die persönlichen Verhältnisse und gesetzlichen Abzüge berücksichtigen. Für Auskünfte betreffend Quellensteuer ist folgende Steuerverwaltung zuständig: Steuerverwaltung der Stadt Biel | ![]() ![]() | |
Steueranlagen ![]() Um die effektiv zu bezahlenden Steuern zu errechnen, wird die einfache Steuer für die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer mit je einer Zahl (=Multiplikator) vervielfacht. Diese Zahl nennt man im Kanton Bern Steueranlage. Kantonssteuern Gemeindesteuern Liegenschaftssteuer Feuerwehrdienstersatzabgabe Hundetaxe | ![]() | |
Steuererklärung - Wegleitung und Merkblätter ![]() Die Wegleitungen zu allen Steuerarten, sei es für natürliche Personen, juristische Personen, Grundstücke und Quellensteuer sind auf der Homepage der Steuerverwaltung unter www.taxme.ch > Dokumente / Publikationen > Wegleitungen aufgeschaltet. Als natürliche Person kann man unter Umständen mit Lebenssituationen konfrontiert sein, die Auswirkungen auf die Steuern haben, beispielsweise eine spezielle familiäre Veränderung, ein Wohnsitzwechsel oder die Pensionierung. Details zu speziellen Steuersituationen sind in den verschiedenen Merkblättern unter www.taxme.ch > Dokumente / Publikationen > Merkblätter zu finden. | ![]() ![]() | |
Steuern allgemein ![]() Vertiefte Informationen zum Thema Steuern sind nachzulesen in der Broschüre der kantonalen Steuerverwaltung. | ![]() | |
Budget ![]() Das Budget wird an der Winterversammlung dem Stimmvolk zur Genehmigung vorgelegt. | Budget 2020 | |
Jahresrechnung ![]() Die Genehmigung der Jahresrechnung liegt in der Kompetenz des Gemeinderates. Die Jahresrechnung wird vom Gemeinderat beschlossen und unterliegt dem fakultativem Referendum. | Jahresrechnung 2017 | |
Handelsregisteramt ![]() Für die Einwohnergemeinde Hindelbank ist folgendes Handelsregisteramt zuständig: | ![]() | |
Regierungsstatthalteramt ![]() Für die Einwohnergemeinde Hindelbank ist folgendes Regierungsstatthalteramt zuständig: | ![]() | |
Tageskarte ![]() Die Gemeinde Hindelbank bietet für Einwohnerinnen und Einwohner aus Hindelbank 2 Tageskarten Gemeinde der 2. Klasse an. Die Tageskarte ermöglicht die freie Fahrt auf allen Strecken der SBB sowie den meisten konzessionierten Privatbahnnen und vielen Schiffsbetrieben der Schweiz. Die Tageskarten können online, telefonisch oder am Schalter der Gemeindeschreiberei reserviert werden. Gebühr | Benützungsbestimmungen Tageskarte | |
Abmeldebestätigung ![]() Bei einem Wohnsitzwechsel kann die Einwohner- und Fremdenkontrolle nach erfolgter Abmeldung auf Wunsch eine Abmeldebestätigung ausstellen. Abmeldebestätigungen können am Schalter der Gemeindeschreiberei, telefonisch oder via Online-Formular bestellt werden. Gebühr | ![]() | |
Parkierungserleichterung ![]() Die Parkkarte wird durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern auf eine gehbehinderte Person, eine Organisation oder einen institutionalisierten Fahrdienst, welcher Gehbehinderte transportiert, ausgestellt. Die Parkkarte ist befristet und gilt in der Regel für ein Jahr. Erstmaliges Ausstellen einer Parkkarte für gehbehinderte Personen Gebühr Erneuerung der Parkkarte für gehbehinderte Personen Erstmaliges Ausstellen oder Erneuern einer Parkkarte für Behindertenfahrdienste | ![]() ![]() | |
Partnerschaftsausweis ![]() Der Partnerschaftsausweis beweist Ort und Datum der Eintragung der Partnerschaft und die aktuellen Personendaten der Partnerin und Partner. Für ausländische Staatsangehörige ist die Ausstellung des Partnerschaftsausweises nur möglich, wenn diese Personen nach dem 31.12.2004 in der Schweiz ein Zivilstandsereignis hatten. Das Dokument beinhaltet die Personendaten ab Datum des ersten Zivilstandsereignisses in der Schweiz und ist nur unter der Bedingung vollständig, dass alle ausländischen Zivilstandsereignisse gemeldet worden sind. Schweizer Staatsangehörige bestellen den Partnerschaftsausweis beim Zivilstandsamt des Heimatortes. Ausländische Staatsangehörige bestellen den Partnerschaftsausweis beim Zivilstandsamt der Wohngemeinde. Gebühr | ![]() | |
Amtliche Bewertung ![]() Der amtliche Wert ist der Vermögenssteuerwert eines Grundstückes. Die Gemeinden verwenden den amtlichen Wert ausserdem zur Berechnung der Liegenschaftssteuer. Änderungen im Bestand, Zustand oder in der Nutzung von Grundstücken und Gebäuden lösen eine ausserordentliche Neubewertung aus. Der amtliche Wert wird in der Regel mittels Augenschein vor Ort durch einen Schätzer oder eine Schätzerin der kantonalen Steuerverwaltung festgesetzt. Bei Eigengebrauch eines Grundstückes beziehen die Eigentümer/Nutzniesser eine Naturalleistung, die sie mittels Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern haben. Die Naturalleistung entspricht dem Betrag, den die Eigentümer/Nutzniesser bei Fremdvermietung erwirtschaften würden. Die Bewertungsunterlagen befinden sich bei der Standortgemeinde und können dort vom Eigentümer oder Nutzniesser eingesehen werden. Es kann auch eine Kopie des Grundstückprotokolls bestellt werden. | ![]() ![]() | |
Steuererlass / Zahlungserleichterung ![]() Steuererlass Bedeutet die Bezahlung von rechtskräftig veranlagten Steuern eine erhebliche Härte, können sie ganz oder teilweise erlassen werden. Für die Beurteilung eines Erlassgesuches sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt des Erlassentscheids unter Berücksichtigung der Zukunftsaussichten massgebend. Das Erlassgesuch ist schriftlich - mit dem amtlichen Gesuchsformular und zusammen mit allen verlangten Belegen - bei der Veranlagungsgemeinde einzureichen. Diese entscheidet über die Gemeindesteuern und leitet das Gesuch weiter an die kantonale Steuerverwaltung zum Entscheid über die Kantons- und direkten Bundessteuern.
Zahlungserleichterung Bei bloss vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten ist allenfalls ein Gesuch um Zahlungserleichterung, d.h. um Verlängerung der Zahlungsfrist oder um Bewilligung von Teilzahlungen an die zuständige Inkassostelle zu stellen: Region Emmental-Oberaargau | ![]() ![]() | |
Steuererklärung - Fristverlängerung ![]() Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung von natürlichen Personen ist auf dem Brief zur Steuererklärung vermerkt. Für die Beantragung einer Fristverlängerung wird die ZPV-Nummer, Fall-Nummer und ID-Code (siehe Brief zur Steuererklärung) benötigt. Online Telefonisch / schriftlich (inkl. E-Mail) Es lohnt sich, die Steuererklärung rechtzeitig einzureichen oder frühzeitig eine Fristverlängerung zu beantragen. So können die 60 Franken Mahngebühr erspart werden! | ![]() | |
Steuererklärung - Formulare und Fristen ![]() Alle natürlichen Personen, die am 31. Dezember des Steuerjahres den steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern haben, müssen eine Steuererklärung einreichen. Minderjährige, die in der Steuerperiode 16 Jahre alt geworden und/oder die erstmals ein eigenes Erwerbseinkommen erzielt haben, füllen ebenfalls eine eigene Steuererklärung aus.
Einreichefrist 15. Mai - für selbständig Erwerbende Bei Fällen mit unterjähriger Steuerpflicht (Zuzug aus dem Ausland, Wegzug ins Ausland, Todesfall) ist die Einreichefrist jeweils auf dem Begleitschreiben vermerkt.
Steuererklärung ausfüllen TaxMe Online TaxMe Offline BE-Login | ![]() ![]() | |
Findeltiere ![]() Tier gefunden Tier verschwunden | ![]() ![]() | |
Feuerwehr- und Werkhofmagazin (Saal, Theorieraum, Küche) ![]() Die Gemeinde Hindelbank vermietet die Räumlichkeiten des Feuerwehr- und Werkhofmagazins an Vereine von Hindelbank, Private und Auswärtige. Gewerbsmässige Veranstaltungen sind ebenfalls möglich. Das Feuerwehr- und Werkhofmagazin befindet sich an der Münchringenstrasse 7 in 3324 Hindelbank. Für Familienfeste, Geburtstage, etc. stehen folgende Räumlichkeiten zur Verfügung: Parkplätze sind beim Feuerwehr- und Werkhofmagazin auf der Süd-Seite des Gebäudes vorhanden. Parkieren auf dem Vorplatz des Feuerwehrmagazins ist strengstens verboten. Bei Fragen zur Reservation sowie für eine allfällige Besichtigung ist der Hauswart, Jürg Kuratli, Tel. 079 439 87 86, zu kontaktieren. Das entsprechende Gesuchsformular für die Reservierung der Räumlichkeiten im Feuerwehr- und Werkhofmagazin kann heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der Gemeindeschreiberei bezogen werden. Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Gesuchsformular ist bei der Gemeindeschreiberei einzureichen. Kosten | Benützungsgesuch Feuerwehr- und Werkhofmagazin Benützungs- und Gebührenverordnung für die Räumlichkeiten im Feuerwehr- und Werkhofmagazin |
Dorfstrasse 14
3324 Hindelbank
034 420 20 60
gemeindeschreiberei@hindelbank.ch
Montag |
08.00 - 12.00 |
14.00 - 18.00 |
Dienstag |
08.00 - 12.00 |
14.00 - 17.00 |
Mittwoch |
08.00 - 12.00 |
14.00 - 17.00 |
Donnerstag |
ganzer Tag geschlossen, das Telefon wird bedient |
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Freitag |
08.00 - 12.00 |
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