Auskunftssperre

Wenn die betroffene Person ein schützenswertes Interesse nachweist, kann sie gemäss Art. 13 des kantonalen Datenschutzgesetzes mittels Gesuch ihre Daten sperren lassen.

Die Bekanntgabe der Daten ist trotz Sperre zulässig, wenn

  • die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist.
  • die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt.

Das Gesuchsformular bei der Gemeindeschreiberei bezogen werden oder untenstehend heruntergeladen werden. Es ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei der Gemeindeschreiberei einzureichen. Wird das Gesuch nicht persönlich bei der Gemeindeschreiberei abgegeben, muss dem Gesuch zwingend eine Kopie eines Ausweises (z.B. Pass, Identitätskarte, Führerausweis) beigelegt werden.

Gebühr
Die Auskunftssperre ist kostenlos.

Gemeindeschreiberei / AHV-Zweigstelle
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