Arbeitgeber sind verpflichtet, sich bei einer Ausgleichskasse anzumelden und AHV-Beiträge abzurechnen. Zudem muss der Arbeitgeber alle neuen Angestellten bei einer Ausgleichkasse anmelden.
Bei der Erfassung eines neuen Unternehmens muss der Arbeitgeber der Ausgleichskasse eine Schätzung der jährlichen Lohnsumme mitteilen. Auf dieser Grundlage erstellt und versendet die Ausgleichskasse die Monats- oder Quartalsrechnungen an den Arbeitgeber. Am Jahresende erhält der Arbeitgeber eine Lohnbescheinigung, die er bis jeweils am 30. Januar ausgefüllt der AHV-Zweigstelle abgeben muss. Die Ausgleichskasse berechnet die Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen und erstattet sie zurück oder stellt sie nachträglich in Rechnung.
Die Anmeldung als Arbeitgeber sowie die Anmeldung für Personal (Eintrittsmeldung in den Betrieb) können heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden. Wird eine Anmeldung an die Ausgleichskasse des Kantons Bern gewünscht, ist das jeweils vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Anmeldeformular mit den notwendigen Belegen bei der AHV-Zweigstelle des Geschäftssitzes einzureichen.