Am Jahresende erhält der Arbeitgebende von der Ausgleichskasse eine Lohnbescheinigung, auf welcher er alle Bruttojahreslöhne deklarieren muss, die er seinen Angestellten ausbezahlt hat. Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Die Lohnbescheinigung muss somit spätestens am 30. Januar bei der Ausgleichskasse eingehen. Später eingereichte Lohnbescheinigungen können Verzugszinsen auslösen.
Wenn zum Zeitpunkt des Ausfüllens bereits bekannt ist, dass sich die Lohnsumme resp. die Summe der Familienzulagen im nächsten Jahr spürbar verändern wird, ist die voraussichtliche neue Lohnsumme resp. die Summe der Familienzulagen im dafür vorgesehenen Feld anzugeben, damit die Ausgleichskasse im neuen Jahr angepasste Akontorechnungen versenden kann.