Rückerstattung von Krankheitskosten

Für die Rückerstattung der ausgewiesenen Krankheits- und Behinderungskosten muss eine Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung vorliegen.

  • Wenn Sie Anspruch auf EL haben, werden die sogenannt vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten zurückgezahlt.
  • Wurde Ihr Antrag auf EL abgelehnt, weil Sie zu hohe Einnahmen haben (sogenannter "Einnahmenüberschuss")? Dann wird von den vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten zuerst der Einnahmenüberschuss abgezogen. Der Rest wird zurückerstattet.

Krankheits- und Behinderungskosten werden nur rückerstattet, wenn keine andere Versicherung (Krankenkasse / Unfall-, Haftpflicht- oder Invalidenversicherung, usw.) die Kosten übernimmt.

Sie können Krankheitskosten nur innerhalb von 15 Monaten seit Rechnungsstellung geltend machen. Reichen Sie Kopien von Belegen (keine Originale) bei der AHV-Zweigstelle Ihrer Wohngemeinde ein.

Senden Sie bitte keine Unterlagen direkt an die Ausgleichskasse des Kantons Bern. Das führt zu zeitlichen Verzögerungen.

Informationen Rückerstattung der Krankheitskosten
Gemeindeschreiberei / AHV-Zweigstelle
AHV / IV / EL
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