Anspruch auf Hilfsmittel der AHV haben Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente oder von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz in der Schweiz. Wurden vor Erreichen des AHV-Referenzalters bereits Hilfsmittel der IV oder ein Beitrag an deren Kosten bezogen, so besteht der Anspruch auch nach Erreichen des AHV-Referenzalters, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die AHV kann unabhängig von Einkommen und Vermögen der Versicherten bis zu 75% der Nettokosten folgender Hilfsmittel übernehmen:
- Perücken
- Orthopädische Schuhe
- Gesichtsepithesen
- Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen
- Lupenbrillen
- Fernrohrlupenbrillen
- Rollstühle ohne Motor
Kostenübernahme mit Pauschalbeitrag:
Die Anmeldung für Hilfsmittel – Leistungen der AHV kann heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden. Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Anmeldeformular ist der kantonalen IV-Stelle einzureichen.
IV-Stelle Kanton Bern
Scheibenstrasse 70
Postfach
3001 Bern
Tel.: 058 219 71 11