Erwerbsausfallentschädigung (EO)

Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen (EO) haben Personen, die in der Schweiz oder im Ausland wohnen und einen der folgenden Dienste leisten:

  • Militärdienst
  • Zivildienst
  • Zivilschutz
  • Rotkreuzdienst
  • Beteiligung an eidgenössischen oder kantonalen Kaderbildungskursen von Jugend und Sport
  • Beteiligung an Jungschützenleiterkursen

Dienstleistende erhalten von ihrem Rechnungsführer oder ihrer Rechnungsführerin für jeden Dienst eine EO-Anmeldung (EO-Meldekarte) über die geleisteten Dienst- oder Kurstage.

Auf dieser machen sie die verlangten Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse und leiten sie weiter. 

Arbeitnehmende geben die Meldekarte dem aktuellen Arbeitgeber ab. Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige stellen die Meldekarte der zuständigen Ausgleichskasse zu. Arbeitslose leiten die Meldekarte an ihren letzten Arbeitgeber weiter.

Die Arbeitgeber bescheinigen auf der EO-Anmeldung den vordienstlichen Lohn der dienstleistenden Person und leiten sie an ihre AHV-Ausgleichskasse weiter.

Der Anspruch auf EO erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung des Dienstes.

Erwerbsausfallentschädigung (EO)
Gemeindeschreiberei / AHV-Zweigstelle
AHV / IV / EL
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