Sozialhilfe

Personen, die in Not geraten und nicht in der Lage sind für sich zu sorgen, haben gemäss Artikel 12 der Bundesverfassung Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Des Weiteren haben bedürftige Personen Anrecht auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Als bedürftig gilt, wer für den eigenen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.

Der Regionale Sozialdienst Hindelbank und Umgebung RSHi ist für die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe für Bewohnende der Gemeinden Hindelbank und Krauchthal zuständig. Die Höhe der Sozialhilfe richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen der Hilfesuchenden auf der Basis des Sozialhilfegesetzes des Kantons Bern und der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Vertiefte Informationen sind der Informationsbroschüre "Sozialhilfe" am Ende der Seite zu entnehmen.

Die Sozialhilfe für den Kanton Bern ist im kantonalen Soziahilfegesetz SHG vom 11. Juni 2001 geregelt: «Die Sozialhilfe nach diesem Gesetz sichert die gemeinsame Wohlfahrt der Bevölkerung und ermöglicht jeder Person die Führung eines menschenwürdigen und eigenverantwortlichen Lebens» (Art. 1 des SHG).

Die Massnahmen der Sozialhilfe sind auf folgende Ziele ausgerichtet:

  • Prävention und vorbeugende Beratung
  • Hilfe zur Selbsthilfe
  • Ausgleich von Beeinträchtigungen
  • Behebung von Notlagen
  • Verhinderung von Ausgrenzung
  • Förderung der Integration


Rechtliches

SKOS-Richtlinien
Handbuch Sozialhilfe
Sozialhilfegesetz des Kantons Bern SHG
Sozialhilfeverordnung des Kantons Bern SHV
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Kanton Bern GSI

Regionaler Sozialdienst Hindelbank und Umgebung
Soziale Sicherheit
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