Alimenteninkasso und -bevorschussung

Alimentenbevorschussung
Sofern die durch ein Gericht oder eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Kinderalimente vom Schuldner resp. der Schuldnerin nicht regelmässig im Voraus ausgerichtet werden, kann ein Antrag zur Bevorschussung der Kinderalimente gestellt werden. Die Höhe der Alimente richtet sich nach den behördlich festgesetzten Beiträgen, sie darf jedoch den Betrag der maximalen einfachen AHV-Waisenrente nicht übersteigen. Sozialhilfe beziehende Kinder haben keinen Anspruch auf Alimentenbevorschussung. Ebenso werden keine eherechtlichen Unterhaltsansprüche unter Erwachsenen und Kinderzulagen bevorschusst.

Alimenteninkasso
Der Regionale Sozialdienst Hindelbank und Umgebung, RSHi, ist auf Gesuch hin verpflichtet, bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen unentgeltliche Inkassohilfe zu leisten. Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Alimentenbevorschussung haben.

Die Inkassohilfe und die Bevorschussung von Unterhaltsansprüchen ist an die Inkassostelle der Frauenzentrale Bern übertragen. Das Gesuch ist bei der Frauenzentrale des Kantons Bern einzureichen:

Alimenteninkassostelle der Frauenzentrale des Kantons Bern
Zeughausgasse 14
3011 Bern
Tel.: 031 311 58 51
E-Mail: sekretariat@frauenzentralebern.ch
www.frauenzentralebern.ch
 

Weiterführende Stellen
Direktion für Inneres und Justiz
Zivilgesetzbuch ZGB
Frauenzentrale Bern

Regionaler Sozialdienst Hindelbank und Umgebung
Soziale Sicherheit
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